Satzung

Träger des Institutes ist der Verein:
Rudolf Steiner Institut für Sozialpädagogik Kassel e.V.

Nachfolgend dokumentieren wir dessen Satzung:

Der Verein ist seit dem 04. November 1990 in das Vereinsregister der Stadt Kassel unter der Nummer 2258 eingetragen.

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
Finanzamt Kassel, Steuer- Nr. 026 250 8071 4

Der Verein ist Mitglied, 

im Landesverband „Der Paritätische Hessen“,

in der Vereinigung der Waldorfkindergärten

in der LAG Hessen des Bundes der Waldorfschulen

im Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen (Anthropoi)

Die Bankverbindung des Vereins:
GLS Gemeinschaftsbank eG, IBAN: DE 92 4306 0967 0102 0775 00

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1) Der Verein führt den Namen „Rudolf Steiner Institut für Sozialpädagogik Kassel e.V.“ 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel. 

3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck des Vereins 

1) Der Verein dient mit seiner Arbeit dem pädagogischen und sozialen Impuls Rudolf Steiners. In diesem Sinne arbeitet er freundschaftlich und konstruktiv mit der Anthroposophischen Gesellschaft, der Waldorfschulbewegung, der Vereinigung der Waldorfkindergärten und anderen Einrichtungen zusammen. 

2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. 

3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, indem es sich der Verein zur Aufgabe macht, die praktische sozialpädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die Ausbildung, Fortbildung und Forschung insbesondere in folgenden Bereichen zu fördern: 

– Allgemeine Sozialpädagogik 

– Naturnahe Ausbildung/Erlebnis- und Landbaupädagogik 

– Elementar- und Vorschulpädagogik 

– Freie Kinder- und Jugendarbeit 

– Hortpädagogik und schulbegleitende Sozialarbeit 

– Interkulturelle Arbeit 

– Heilpädagogik und Frühförderung 

– Methoden und Inhalte allgemeiner und beruflicher Erwachsenenbildung.

4) Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht.

Dieser weitere Zweck wird verwirklicht, durch forschende, erhaltende und entwickelnde Züchtungstätigkeiten im Rahmen der naturnahen Ausbildung.

5) Der Verein ist Träger folgender Einrichtungen: 

– der staatlich anerkannten Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik und Heilpädagogik 

– der staatlich anerkannten Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz und

– auch weiterer Einrichtungen, die den Vereinszwecken dienen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft 

1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den Zielen des Vereins dienen oder diese fördern wollen. 

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung oder durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen trotz Ermahnung durch den Verein zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet.

6) Das auszuschließende Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen, in diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

7) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

8) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, ggf. Social Media) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen), bei Lastschriftmandat die Bankverbindung. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen zur Mitgliederverwaltung und Vereinsorganisation genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

§5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

1) Die Mitgliederversammlung 

2) Der Vorstand 

3) Das Kollegium 

§6 Die Mitgliederversammlung 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Kalenderjahr mindestens einmal stattfinden. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung in Textform einberufen. Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt. Für die Kommunikation per E-Mail sind die Mitglieder verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderungen jeweils unverzüglich mitzuteilen.

3) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet, soweit sie nicht einen anderen Versammlungsleiter wählt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle oder im Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. 
Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht vorhanden. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, unabhängig davon, ob sie an der Beschlussfassung beteiligt waren. 

4) Satzungsänderungen, außer der in §7 Absatz 6 genannten, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

6) Die Mitgliederversammlung kann real oder virtuell stattfinden. Ferner kann der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen, an einer Präsenzversammlung digital teilzunehmen und die Mitgliederrechte digital auszuüben. Ob die Versammlung real, in hybrid-Form oder virtuell erfolgt, legt der Vorstand nach eigenem Ermessen bei der Einladung fest. Es ist eine geeignete Plattform und Software zu verwenden, die sicherstellt, dass sämtliche Rechte der Mitglieder gewahrt sind und Abstimmungen rechtskonform unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden. Findet eine virtuelle oder hybride Versammlung statt, werden die persönlichen Zugangsdaten zu dem nur Mitgliedern und zugelassenen Gästen zugänglichen virtuellen Raum (z. B. Videokonferenz) den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist untersagt. Es wird die E-Mailadresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Die weiteren Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung/Versammlungsordnung geregelt. Im Übrigen gelten für die virtuelle Versammlung die Regelungen zur realen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7 Der Vorstand 

1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal fünf Mitgliedern des Vereins. Angestrebt werden mindestens drei Mitglieder, sowie unabhängig von der Vorstandsanzahl mindestens ein Kollegiumsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 

2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Wiederwahl ist möglich. 

3) Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und überträgt Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder oder an Dritte in enger Abstimmung mit dem Kollegium. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Vorstandsmitglieder hauptamtlich oder teilhauptamtlich bestellt und angemessen vergütet werden. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer oder besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen, die angemessen vergütet werden können. Aufgabenkreise und Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kooptieren.

5) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich (z. B. per E-Mail) oder per elektronischer Textmedien fassen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht.

6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. 

§ 8 Das Kollegium 

1) Dem Kollegium gehören alle hauptberuflichen Mitarbeiter der Einrichtungen des Vereins an. Es ist verantwortlich für die pädagogische und soziale Arbeit des Instituts. 

2) Das Kollegium gibt sich seine Geschäftsordnung, in enger Abstimmung mit dem Vorstand, selbst. 

§ 9 Auflösung des Vereins 

1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der gültigen Stimmen. 

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V., Zur Uhlandshöhe 10, 70188 Stuttgart und an die Vereinigung der Waldorfkindergärten e. V., Heubergstr. 18, 70188 Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.