Satzung

Träger des Institutes ist der Verein:
Rudolf Steiner Institut für Sozialpädagogik Kassel e.V.

Nachfolgend dokumentieren wir dessen Satzung:

Der Verein ist seit dem 18. Januar 1991 in das Vereinsregister der Stadt Kassel unter der Nummer 2258 eingetragen.

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
Finanzamt Kassel Goethestraße Nr. 026 250 8071 4

Der Verein ist Mitglied im Landesverband „Der Paritätische Hessen“

Die Bankverbindung des Vereins:
GLS Gemeinschaftsbank eG, IBAN: DE 92 4306 0967 0102 0775 00

§ 1 Name, Sitz und Vereinsregister

1.1 Der Verein führt den Namen „Rudolf Steiner Institut für Sozialpädagogik Kassel e. V.“

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein dient mit seiner Arbeit dem pädagogischen und sozialen Impuls Rudolf Steiners. In diesem Sinne arbeitet er freundschaftlich und konstruktiv mit der Anthroposophischen Gesellschaft, der Waldorfschulbewegung, der Vereinigung der Waldorfkindergärten und anderen Einrichtungen zusammen.

2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der praktischen sozialpädagogischen Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie der Ausbildung, Fortbildung und Forschung insbesondere in folgenden Bereichen:

Allgemeine Sozialpädagogik

Naturnahe Ausbildung/Erlebnis- und Landbaupädagogik

Elementar- und Vorschulpädagogik

Freie Kinder- und Jugendarbeit

Hortpädagogik und schulbegleitende Sozialarbeit

Heilpädagogik und Frühförderung

Methoden und Inhalte allgemeiner und beruflicher Erwachsenenbildung

2.3 Der Verein ist Träger

– der staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik,

– der staatlich anerkannten Fachschule für Heilpädagogik,

– der staatlich anerkannten Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz und

– auch weiterer Einrichtungen, die den Vereinszwecken dienen

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Der Verein ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile an den Vereinsmitteln. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

3.4 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den Zielen des Vereins dienen oder diese fördern wollen.

4.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt und durch die Geschäftsführung beschlossen.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung oder durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund nach Anhörung des Betroffenen durch einstimmigen Beschluss von Kollegium und Geschäftsführung ausgesprochen werden.

4.4 Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Die Mitgliederversammlung

5.2 Die Geschäftsführung

5.3 Das Kollegium

5.4 Der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführung einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind anzusetzen, wenn das 25% der Mitglieder wollen. Anträge dazu müssen schriftlich unter Angabe von Gründen und Zwecken eingereicht werden.

6.2 Die Mitglieder werden von der Geschäftsführung mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen. Es gilt der Tag der Absendung. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen der Geschäftsführung 7 Tage vor der Versammlung vorliegen.

6.3 Der Vorsitzende der Versammlung wird von der Geschäftsführung bestimmt. Von ihr wird auch geregelt, wer das Protokoll führt und unterschreibt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

6.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse möglichst einmütig. Einmütigkeit der Beschlüsse soll dadurch erreicht werden, dass die zu beschließenden Themen so lange erörtert werden, bis eine Lösung gefunden ist, die alle berechtigten Interessen berücksichtigt. Beschlüsse werden, wenn keine Einmütigkeit zu erzielen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht vorhanden.

6.5 Satzungsänderungen und Zweckänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig stimmenden Mitglieder.

6.6 Neben ihren Beschlussfassungen hört die Mitgliederversammlung die Berichte aus der Arbeit des Vereins. Ihr obliegt die Entlastung und die Wahl.

§ 7 Die Geschäftsführung

7.1 Die Geschäftsführung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Geschäftsführung bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, kann für den Rest der Amtszeit von der Geschäftsführung ein Nachfolger berufen werden.

7.2 Die Geschäftsführung gibt sich ihre Geschäftsordnung (die nicht Bestandteil der Satzung ist) selbst. Sie verantwortet den laufenden Haushalt und alle rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins. Sie erstellt den Jahresabschluss.

7.3 Die Geschäftsführung wählt drei ihrer Mitglieder einstimmig zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mindestens einer (aber höchstens zwei) dieser drei kommt (kommen) aus dem Kollegium. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam entsprechend den Beschlüssen der Geschäftsführung.

Die Geschäftsführung kann für bestimmte Aufgaben weitere Persönlichkeiten zu den Sitzungen hinzuziehen und gem. § 30 BGB für Sonderaufgaben besondere Vertreter bestellen und deren Befugnisse festlegen.

7.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Das Kollegium

8.1 Die Dozenten in den Einrichtungen des Instituts verrichten ihre Arbeit im Sinne der
Pädagogik Rudolf Steiners. Sie bilden das Kollegium. Dieses Kollegium ist verantwortlich für die pädagogische und soziale Arbeit des Instituts.

8.2 Dem Kollegium gehören alle hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtungen des Vereins an.

8.3 Das Kollegium fasst alle Beschlüsse möglichst einmütig. Ist eine einmütige Beschlussfassung nicht zu erreichen, werden Beschlüsse mit dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder gefasst. Für solche Mehrheitsbeschlüsse sind die Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder einzuholen.

8.4 Das Kollegium gibt sich seine Kollegiumsordnung (die nicht Bestandteil der Satzung ist) selbst. In ihr werden u. a. die Einstellungs- und Entlassungskriterien für alle Mitarbeiter des Instituts festgelegt.

8.5 Das Kollegium bestimmt seine(n) Vertreter für die Wahl in die Geschäftsführung.

§ 9 Der Beirat

9.1 Der Beirat des Instituts ist ein Zusammenschluss von Initiativträgern, die aus allen Organen des Vereins kommen können. Er gibt sich seine Arbeitsordnung (die nicht Bestandteil der Satzung ist) selbst.

9.2 Die Entsendung von Studierenden in den Beirat geht von einem zu bildenden Selbstverwaltungsorgan aus.

9.3 Der Beirat kann sich für einzelne Angelegenheiten um bestimmte beratende Mitglieder erweitern. Darüber soll jedoch Einmütigkeit herrschen. (Es gilt die Einmütigkeitsregel des Kollegiums, § 8.3).

9.4 Im Beirat werden regelmäßig die Arbeits- und Lebensbedingungen des Instituts besprochen. Das dient dazu, problematische Situationen rechtzeitig zu erkennen oder zu vermeiden. Zur dauernden Aufgabe gehören Rückblicke auf die laufenden und auf besondere Veranstaltungen des Instituts. Sich aus diesen Rückblicken ergebende Vorschläge und Planungen können als Vorlagen zur Beschlussfassung an die anderen Organe des Vereins geleitet werden. Der Beirat selbst ist kein beschlussfassendes Organ.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der gültigen Stimmen.

10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallen die Mittel und Werte des Vereins je zur Hälfte der Anthroposophischen Gesellschaft in Deutschland e.V. , Zur Uhlandshöhe 10, 70188 Stuttgart und der Vereinigung der Waldorfkindergärten e. V., Heubergstr. 18, 70188 Stuttgart zu, ersatzweise an den Landesverband „Der Paritätische Hessen“, Auf der Körnerwiese 5, 60322 Frankfurt, welche die Mittel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden haben.

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